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Anpassung des 2-G-Zugangsmodells für den Trainingsbetrieb in der LTH

By 3. Dezember 2021Dezember 17th, 2021No Comments

Das Nutzungskonzept für den Trainingsbetrieb in der Leichtathletikhalle wird ab Samstag den 04.12.2021 an die vorgegebenen Änderungen des 2-G-Zugangsmodells angepasst. Dies bedeutet, dass weiterhin alle Athletinnen und Athleten sowie Trainerinnen und Trainer zur Vorlage eines Corona-Impfnachweises (nach § 2 Absatz 5) oder eines Genesenennachweises (nach §2 Absatz 6), jeweils in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis, bei dem/der für die Trainingsgruppe zuständigen Trainer/Trainerin verpflichtet sind. Ausgenommen davon sind fortan jedoch nur noch Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wobei auch in diesem Fall die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, aus dem die Nichtvollendung des 16. Lebensjahres folgt, verpflichtend ist. Dies stellt eine Änderung gegenüber der bereits Mitte Oktober erfolgten Umstellung des Traininsgbetriebes in der LTH auf das 2-G-Zugangsmodell dar.

Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die Vorgaben des 2G-Modells Ordnungswidrigkeiten darstellen und bußgeldbewehrt sind (Bußgeldrahmen: 1.000 Euro bis 20.000 Euro). Die Verantwortung liegt wie bereits zuletzt bei den jeweils für die Trainingsgruppen zuständigen Trainerinnen und Trainern bzw. den Vereinen.

Trotz der beschriebenen Anpassung des Nutzungskonzeptes für den Trainingsbetrieb, bleibt der bestehende Belegungsplan gültig. Weitere Einzelheiten zu den Vorgaben des Nutzungskonzeptes sind diesem zu entnehmen.

Nutzungskonzept für den Trainingsbetrieb in der Leichtathletikhalle

Belehrung über die Pflichten im 2-G-Zugangsmodell der Stadt Hamburg

Belegungsplan für den Trainingsbetrieb in der Leichtathletikhalle