Der Hamburger Senat hat eine Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Damit entfällt seit dem 5. Feburar 2022 die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung auch bei Sportvereinsangeboten und -veranstaltungen. Das bedeutet, es müssen auch für den Trainingsbetrieb in der Leichtathletikhalle nun keine Anwesenheitslisten mehr geführt werden oder der digitale Check-In zur Kontaktnachverfolgung genutzt werden.
Alle anderen Regelungen (“2-G-plus“, Maskenpflicht im Eingangsbereich, etc.) behalten ihre Gültigkeit. Eine Kontrolle des Impfstatus aller Athletinnen und Athleten sowie Trainerinnen und Trainer bzw. die Vorlage eines Corona-Impfnachweises (nach § 2 Absatz 5) oder eines Genesenennachweises (nach §2 Absatz 6) sowie eines negativen Coronavirus-Testnachweises (Gültigkeit von 24h), jeweils in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis, bei dem/der für die Trainingsgruppe zuständigen Trainer/Trainerin, ist beim Indoorsport dementsprechend weiterhin verpflichtend. Von der Verpflichtung zur Vorlage eines Corona-Impfnachweises oder eines Genesenennachweises ausgenommen sind Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wobei auch in diesem Fall die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, aus dem die Nichtvollendung des 16. Lebensjahres folgt, verpflichtend ist. Ebenso sind Personen, die einen Nachweis einer Corona-Auffrischungs-Impfung vorweisen können, von der Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises entbunden, es wird jedoch empfohlen, dass sich auch diese Personen sich vor jedem Training testen lassen. Der Wegfall der verpflichtenden Kontaktnachverfolgung stellt eine Änderung gegenüber der Anfang Januar erfolgten Einführung des 2-G-plus-Zugangsmodells für den Trainingsbetriebes in der LTH dar.
Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die Vorgaben des 2G-plus-Modells Ordnungswidrigkeiten darstellen und bußgeldbewehrt sind (Bußgeldrahmen: 1.000 Euro bis 20.000 Euro). Die Verantwortung liegt wie bereits zuletzt bei den jeweils für die Trainingsgruppen zuständigen Trainerinnen und Trainern bzw. den Vereinen.
Trotz der beschriebenen Anpassung des Nutzungskonzeptes für den Trainingsbetrieb, bleibt der bestehende Belegungsplan gültig. Weitere Einzelheiten zu den Vorgaben des Nutzungskonzeptes sind diesem zu entnehmen.
Nutzungskonzept für den Trainingsbetrieb in der Leichtathletikhalle
Belehrung über die Pflichten im 2-G-Zugangsmodell der Stadt Hamburg
Belegungsplan für den Trainingsbetrieb in der Leichtathletikhalle