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Wechsel des Startrechts sowie Gründung / Löschung von LGs und StGs

Wechsel des Startrechts:

Am 1. Oktober 2022 hat die zweimonatige Frist für Vereins- und Startrechtwechel mit Ende zum 30. November 2022 begonnen. Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte, die zu beachten sind, zusammengefasst:

Ein Wechsel des Startrechts muss vom neuen Verein innerhalb dieser Wechselfrist auf dem DLV-Formular “Startpassantrag” (als Änderungsantrag) über das Meldeportal LADV (Benutzerkonto mit Mitgliedercode notwendig) oder bei der HLV-Geschäftsstelle schriftlich angezeigt werden. Der Antrag muss dem HLV spätestens am 30.11.2022, 24:00 Uhr (vgl. Fristen und Termine §35 Rechts- und Verfahrensordnung (RVO) des DLV) vorliegen. Der neue Verein hat vom abgebenden Verein formlos die Freigabe abzufordern, die dann an den HLV zu senden ist. Ist diese Freigabe bereits erklärt, ist diese dem Antrag separat beizufügen.

Das neue Startrecht wird zum 01.01.2023 gültig. Das genaue Verfahren regelt die Deutsche Leichtathletik-Ordnung (DLO), § 4 Ziff. 4.3.

Gründung, Auflösung, Bei- oder Austritt aus einer LG:

Eine LG ist zwischen dem 1. Oktober und 30. November mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres an bei der Geschäftsstelle des HLV zu beantragen. Das gleiche gilt für den Beitritt eines Vereins zu einer LG. Bei Gründung sind die LG-Verträge beizufügen. Der Austritt eines Vereins aus einer LG oder die Auflösung einer LG kann nur bis 30. November eines Jahres (vgl. §35 RVO) mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember des laufenden Jahres der HLV-Geschäftsstelle gegenüber erklärt werden (siehe DLO § 2 Ziff. 2.1.8). Das genaue Verfahren regelt die DLO, § 2 Ziff. 2.1.

Gründung, Auflösung, Bei- oder Austritt aus einer Startgemeinschaft (StG):

Die Bildung einer StG ist mit dem aktuellen DLV-Vordruck (unterschrieben von allen beteiligten Vereinen) beim HLV zu beantragen. Der Antrag muss bis zum 30.11. eines Jahres (vgl. §35 RVO) eingegangen sein. Das Startrecht für die StG wird frühestens zum 1. Januar des Folgejahres wirksam.

Der Beitritt eines Vereins zu einer StG oder der Austritt eines Vereins aus einer StG in der/den jeweiligen genehmigten Altersklasse(n) ohne Änderung des StG-Namens muss schriftlich beim HLV bis zum 30.11. eines Jahres (vgl. §35 RVO) erklärt werden. Der Beitritt bzw. der Austritt wird nur zum 1. Januar des Folgejahres wirksam. Bei Namensänderung der StG ist ein Neuantrag notwendig.

Die Auflösung einer StG (mit Unterschriften aller beteiligten Vereine) kann formlos schriftlich beim HLV bis zum 30.11. eines Jahres (vgl. §35 RVO) angezeigt werden. Werden keine Änderungen mitgeteilt, besteht die Startgemeinschaft fort. Das genaue Verfahren regelt die DLO, § 2 Ziff. 2.2. sowie DLO Anhang 1.