Der Hamburger Sportbund informiert in seinem HSB-Newsletter April 2022 darüber, dass die Geflüchteten, die sich in seinen Mitgliedsorganisationen sportlich betätigen, Versicherungsschutz über die ARAG Sportversicherung haben, auch wenn sie keine Mitglieder im Verein sind. Die Deckung gilt bei der Teilnahme am normalen Sportbetrieb. Falls die Vereine spezielle Sportangebote für Flüchtlinge organisieren, besteht auch hierfür Versicherungsschutz. Die Sportversicherung gilt ausdrücklich auch für Flüchtlinge aus der Ukraine. Versicherungsschutz besteht in erster Linie für Unfälle und Haftpflichtschäden. Nähere Informationen können unter www.ARAG-Sport.de abgerufen werden. Der Versicherungsschutz ist für die Vereine kostenlos. Damit unterstützt der HSB die Vereine, die mit ihrem ehrenamtlichen Engagement und ihren Sportangeboten das Schicksal der ukrainischen Flüchtlingen abmildern wollen.
Weitere Infos finden Sie HIER. Bei Fragen zur Sportversicherung wenden Sie sich bitte an das ARAG-Versicherungsbüro.
Mit der „Hamburger Auszeichnung für junges Engagement im Sport“ (HAFEN) würdigt die Hamburger Sportjugend einmal jährlich Einzelpersonen und Jugendteams für ihren freiwilligen Einsatz im Sportverein bzw. Sportfachverband. Ab heute können Vorschläge bzw. Bewerbungen für den HAFEN-Preis 2022 eingereicht werden:
- Einzelpersonen: Gesucht werden 14 bis 26-Jährige, die sich in einem Hamburger Sportverein oder -verband in besonderer Weise engagieren – als Trainer*in, Schiedsrichter*in, Organisator*in bei Sportveranstaltungen, im Vorstand oder in anderen Funktionen. Wir möchten insbesondere zur Bewerbung oder zu Vorschlägen von Jugendlichen und Jungerwachsenen mit Migrations-/ Fluchthintergrund, mit Behinderung und/oder aus Vereinen in benachteiligten Stadtteilen aufrufen.
- Jugendteams: Gesucht werden Jugendteams, Juniorteams, Jugendausschüsse etc., die aus mindestens zwei Personen bestehen, die jeweils maximal 26 Jahre alt sind und sich in besonderer Weise für die Kinder und Jugendlichen in ihrem Sportverein oder Sportverband engagieren.
Vorschläge per Formular und/oder per Video-Upload sind bis zum 09.05.2022 möglich über einen Banner auf der Startseite der Homepage der Sportjugend oder über diesen Link.
Die Verleihung des HAFEN-Preises ist für den Delegiertentag am 30.06.2022 geplant.
Die Hamburger Sportjugend freut sich auf zahlreiche Vorschläge!
Der Hamburger Laufladen hat eine Spendenaktion für die Menschen in der Ukraine gestartet und dafür diverse Hoch- und Weitsprungspikes herausgesucht (Gr.38-48; 41 fehlt), die gegen eine Spende nach Wahl abgegeben werden. Das Geld wird komplett an die ukrainische Bevölkerung weitergereicht. Darüber hinaus plant der Laufladen in den nächsten Wochen weitere Spendenaktionen.
Weitere Informationen zu dieser und weiteren Aktionen sind auf der Facebookseite des Hamburger Laufladens zu finden.
Der Trainingsbetrieb in der Leichtathletikhalle wird ab sofort wieder auf das 3-G-Zugangsmodell umgestellt. Dies bedeutet, dass alle Athletinnen und Athleten sowie Trainerinnen und Trainer zur Vorlage eines Corona-Impfnachweises (nach § 2 Absatz 5), eines Genesenennachweises (nach §2 Absatz 6) ODER eines negativen Coronavirus-Testnachweises (Gültigkeit von 24h), jeweils in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis, bei dem/der für die Trainingsgruppe zuständigen Trainer/Trainerin verpflichtet sind. Ausgenommen davon sind Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wobei auch in diesem Fall die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, aus dem die Nichtvollendung des 16. Lebensjahres folgt, verpflichtend ist. Ab dem Alter von 16 Jahren muss eine vollständige Impfung, Genesung oder ein negatives Testergebnis nachgewiesen werden, allerdings müssen Schülerinnen und Schüler kein zusätzliches negatives Testergebnis vorgelegen. Es wird jedoch empfohlen, dass sich auch geimpfte und genesene Personen vor jedem Training testen lassen. Darüber hinaus gilt beim Betreten und Verlassen der Halle eine FFP2-Maskenpflicht. Die Verantwortung liegt bei den jeweils für die Trainingsgruppen zuständigen Trainerinnen und Trainern bzw. den Vereinen.
Trotz der beschriebenen Anpassung des Nutzungskonzeptes für den Trainingsbetrieb, bleibt der bestehende Belegungsplan gültig. Weitere Einzelheiten zu den Vorgaben des Nutzungskonzeptes sind diesem zu entnehmen.
Nutzungskonzept für den Trainingsbetrieb in der Leichtathletikhalle
Belegungsplan für den Trainingsbetrieb in der Leichtathletikhalle
Sperrzeiten für den Trainingsbetrieb in der Leichtathletikhalle
Der Sportverein Oberalster VfW e.V. sucht für seine wachsende Kinder‐ und Jugend-Leichtathletikabteilung ab sofort eine Verstärkung des Trainerteams. Nähere Informationen können der Stellenausschreibung oder der Homepage des Oberalster VfW entnommen werden.
Der Sportverein Lurup Hamburg von 1923 e.V. sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Leichtathletiktrainerin oder einen Leichtathletiktrainer für seine Trainingsgruppen. Nähere Informationen können der ausführlichen Stellenausschreibung oder der Homepage des SV Lurup entnommen werden.
Der Hamburger Senat hat eine Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Damit entfällt seit dem 5. Feburar 2022 die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung auch bei Sportvereinsangeboten und -veranstaltungen. Das bedeutet, es müssen auch für den Trainingsbetrieb in der Leichtathletikhalle nun keine Anwesenheitslisten mehr geführt werden oder der digitale Check-In zur Kontaktnachverfolgung genutzt werden.
Alle anderen Regelungen („2-G-plus„, Maskenpflicht im Eingangsbereich, etc.) behalten ihre Gültigkeit. Eine Kontrolle des Impfstatus aller Athletinnen und Athleten sowie Trainerinnen und Trainer bzw. die Vorlage eines Corona-Impfnachweises (nach § 2 Absatz 5) oder eines Genesenennachweises (nach §2 Absatz 6) sowie eines negativen Coronavirus-Testnachweises (Gültigkeit von 24h), jeweils in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis, bei dem/der für die Trainingsgruppe zuständigen Trainer/Trainerin, ist beim Indoorsport dementsprechend weiterhin verpflichtend. Von der Verpflichtung zur Vorlage eines Corona-Impfnachweises oder eines Genesenennachweises ausgenommen sind Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wobei auch in diesem Fall die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, aus dem die Nichtvollendung des 16. Lebensjahres folgt, verpflichtend ist. Ebenso sind Personen, die einen Nachweis einer Corona-Auffrischungs-Impfung vorweisen können, von der Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises entbunden, es wird jedoch empfohlen, dass sich auch diese Personen sich vor jedem Training testen lassen. Der Wegfall der verpflichtenden Kontaktnachverfolgung stellt eine Änderung gegenüber der Anfang Januar erfolgten Einführung des 2-G-plus-Zugangsmodells für den Trainingsbetriebes in der LTH dar.
Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die Vorgaben des 2G-plus-Modells Ordnungswidrigkeiten darstellen und bußgeldbewehrt sind (Bußgeldrahmen: 1.000 Euro bis 20.000 Euro). Die Verantwortung liegt wie bereits zuletzt bei den jeweils für die Trainingsgruppen zuständigen Trainerinnen und Trainern bzw. den Vereinen.
Trotz der beschriebenen Anpassung des Nutzungskonzeptes für den Trainingsbetrieb, bleibt der bestehende Belegungsplan gültig. Weitere Einzelheiten zu den Vorgaben des Nutzungskonzeptes sind diesem zu entnehmen.
Nutzungskonzept für den Trainingsbetrieb in der Leichtathletikhalle
Belehrung über die Pflichten im 2-G-Zugangsmodell der Stadt Hamburg
Belegungsplan für den Trainingsbetrieb in der Leichtathletikhalle
Das Nutzungskonzept für den Trainingsbetrieb in der Leichtathletikhalle wird ab Montag den 10.01.2022 an die vorgegebenen Änderungen der 2-G-plus-Zugangsregelung angepasst. Dies bedeutet, dass alle Athletinnen und Athleten sowie Trainerinnen und Trainer zusätzlich zur Vorlage eines Corona-Impfnachweises (nach § 2 Absatz 5) oder eines Genesenennachweises (nach §2 Absatz 6) auch zur Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises (Gültigkeit von 24h), jeweils in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis, bei dem/der für die Trainingsgruppe zuständigen Trainer/Trainerin verpflichtet sind. Von der Verpflichtung zur Vorlage eines Corona-Impfnachweises oder eines Genesenennachweises ausgenommen sind Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wobei auch in diesem Fall die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, aus dem die Nichtvollendung des 16. Lebensjahres folgt, verpflichtend ist. Ebenso sind Personen, die einen Nachweis einer Corona-Auffrischungs-Impfung vorweisen können, von der Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises entbunden, es wird jedoch empfohlen, dass sich auch diese Personen sich vor jedem Training testen lassen. Diese Anpassung stellt eine Änderung gegenüber der bereits Anfang Dezember erfolgten Anpassung des 2-G-Zugangsmodells für den Trainingsbetriebes in der LTH dar.
Weitere Informationen zu den 2G-plus-Zugangsbeschränkungen hat der Hamburger Sportbund auf seiner Homepage zusammengestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die Vorgaben des 2G-plus-Modells Ordnungswidrigkeiten darstellen und bußgeldbewehrt sind (Bußgeldrahmen: 1.000 Euro bis 20.000 Euro). Die Verantwortung liegt wie bereits zuletzt bei den jeweils für die Trainingsgruppen zuständigen Trainerinnen und Trainern bzw. den Vereinen.
Trotz der beschriebenen Anpassung des Nutzungskonzeptes für den Trainingsbetrieb, bleibt der bestehende Belegungsplan gültig. Weitere Einzelheiten zu den Vorgaben des Nutzungskonzeptes sind diesem zu entnehmen.
Nutzungskonzept für den Trainingsbetrieb in der Leichtathletikhalle
Belehrung über die Pflichten im 2-G-Zugangsmodell der Stadt Hamburg
Belegungsplan für den Trainingsbetrieb in der Leichtathletikhalle
Das Präsidium und die Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle wünschen allen Mitgliedern des Hamburger Leichtathletik-Verbandes einen guten Start in das Jubiläumsjahr 2022
Das Nutzungskonzept für den Trainingsbetrieb in der Leichtathletikhalle wird ab Samstag den 04.12.2021 an die vorgegebenen Änderungen des 2-G-Zugangsmodells angepasst. Dies bedeutet, dass weiterhin alle Athletinnen und Athleten sowie Trainerinnen und Trainer zur Vorlage eines Corona-Impfnachweises (nach § 2 Absatz 5) oder eines Genesenennachweises (nach §2 Absatz 6), jeweils in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis, bei dem/der für die Trainingsgruppe zuständigen Trainer/Trainerin verpflichtet sind. Ausgenommen davon sind fortan jedoch nur noch Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wobei auch in diesem Fall die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, aus dem die Nichtvollendung des 16. Lebensjahres folgt, verpflichtend ist. Dies stellt eine Änderung gegenüber der bereits Mitte Oktober erfolgten Umstellung des Traininsgbetriebes in der LTH auf das 2-G-Zugangsmodell dar.
Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die Vorgaben des 2G-Modells Ordnungswidrigkeiten darstellen und bußgeldbewehrt sind (Bußgeldrahmen: 1.000 Euro bis 20.000 Euro). Die Verantwortung liegt wie bereits zuletzt bei den jeweils für die Trainingsgruppen zuständigen Trainerinnen und Trainern bzw. den Vereinen.
Trotz der beschriebenen Anpassung des Nutzungskonzeptes für den Trainingsbetrieb, bleibt der bestehende Belegungsplan gültig. Weitere Einzelheiten zu den Vorgaben des Nutzungskonzeptes sind diesem zu entnehmen.
Nutzungskonzept für den Trainingsbetrieb in der Leichtathletikhalle
Belehrung über die Pflichten im 2-G-Zugangsmodell der Stadt Hamburg
Belegungsplan für den Trainingsbetrieb in der Leichtathletikhalle