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Anti-Doping-Newsletter vom (02.01.2018)

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ANTI-DOPING-NEWSLETTER 1/2018

 

 

Im aktuellen Anti-Doping-Newsletter finden Sie folgende Themen:
  • Testpoolzugehörigkeit – Erläuterungen für das Jahr 2018
  • WADA veröffentlicht die informatorische Übersetzung der WADA-Verbotsliste 2018
  • DLV-Präsident Jürgen Kessing auch DLV-Anti-Doping-Beauftragter
  • NADA – GEMEINSAM GEGEN DOPING im Vereinsbereich
  • WADA – Dopingkontrolllabor Mexiko-Stadt wieder regelkonform | Labor Bukarest bis auf Weiteres suspendiert
  • Antrag auf Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE-Antrag)
Eine schöne Zeit wünscht Ihnen
Ihr
DLV-Referat Anti-Doping

 

 

Testpoolzugehörigkeit – Erläuterungen für das Jahr 2018

 

 

Im vorangegangenen Anti-Doping-Newsletter hatten wir über die Testpoolzugehörigkeit 2018 berichtet. Hier noch einige Einzelheiten, die Sie auch jederzeit auf der DLV-Webseite im Bereich Testpools/Meldepflichten nachlesen können:

IAAF Registered Testing Pool (IAAF-RTP)

Über die Aufnahme von Athleten in den IAAF-Registered Testing Pool (IAAF-RTP) entscheidet ausschließlich die IAAF. Ansprechpartner für alles Weitere ist die im April 2017 von der IAAF gegründete Athletics Integrity Unit (AIU). Die IAAF-Testpoolmitglieder werden im Anschluss von der AIU über die Aufnahme informiert. Auch für den Fall, dass die Mitgliedschaft im IAAF-RTP aufgehoben werden sollte, informiert ausschließlich die AIU. Die AIU veröffentlicht den aktuellen IAAF-RTP auf ihrer Webseite und unterstützt diese internationalen Athleten mit Hilfe der "Athlete Advisory Note on Whereabouts" im Umgang ihrer Rechte und Pflichten als IAAF-RTP-Athlet.

Sollte der Athlet seine aktive Laufbahn beenden, muss er dies gegenüber der IAAF/AIU, der NADA und dem DLV mit dem IAAF-Formular „Application for Removal from the IAAF Registered Testing Pool“ schriftlich erklären.

NADA-Testpools

Auf nationaler Ebene gibt es drei NADA-Testpools,
  • den Registered Testing Pool (NADA-RTP),
  • den Nationalen Testpool (NADA-NTP) und
  • den Allgemeinen Testpool (NADA-ATP).

Über die Aufnahme in die oben genannten NADA-Testpools entscheiden der DLV und die Nationale Anti Doping Agentur (NADA) einmal jährlich nach der Berufung in den DLV-Bundeskader und gemäß der Testpoolkriterien aus dem NADA-Standard für Dopingkontrollen und Ermittlungen, Artikel 2.3. Die Pflichten der Testpool-Athleten richten sich ausschließlich nach der Testpoolzugehörigkeit, nicht nach der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Landes- oder Bundeskader.

Wurde ein Athlet in einen Testpool berufen, gehört er diesem Testpool jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember des Jahres an, sofern er nicht von der NADA oder dem DLV etwas Gegenteiliges hört. Sollte der Athlet seine aktive Laufbahn beenden, muss er dies gegenüber dem DLV mit dem "NADA-Rücktrittsformular" schriftlich erklären, der dann dafür sorgt, dass der Athlet bei der NADA aus dem Testpool entlassen wird.

Über ihre Aufnahme und ihre Aufgaben als Testpoolathlet wurden die aktuell berufenen Athleten sowohl durch den DLV als auch durch die NADA im Dezember 2017 per E-Mail informiert

Athleten im NADA-RTP unterliegen den strengsten Meldepflichten. Sie müssen über ADAMS, dem Onlinesystem der WADA, ihre Aufenthaltsdaten vierteljährlich im Voraus abgeben und zusätzlich täglich ein 60minütiges Zeitfenster angeben, in dem sie für Dopingkontrollen zur Verfügung stehen.

Für Mitglieder des NADA-NTP entfällt die Angabe des 60-minütigen Zeitfensters, die vierteljährlichen Angaben in ADAMS sind jedoch auch für sie Pflicht.

Athleten des NADA-ATP unterliegen zwar keiner direkten Abmeldepflicht, sie sind allerdings verpflichtet, die NADA stets über ihre aktuellen Adressdaten inkl. Telefonnummer sowie mit einem aktuellen Wochenplan ihrer Trainingszeiten zu informieren. Ein Zugang zu ADAMS ist hierfür jedoch nicht erforderlich. Die Abgabe der Informationen geschieht mit dem Formular „Athleten-Meldeformular für den ATP“, das Mitglieder des ATP auf der NADA-Webseite als Download finden. Die NADA hat hierzu alle wichtigen Informationen in Form von FAQs veröffentlicht; Einzelheiten können Sie im FAQ "Athleten-Meldeformular für den ATP" nachlesen.

 

 

NADA veröffentlicht die informatorische Übersetzung der WADA-Verbotsliste 2018

 

 

Laut Mitteilung der NADA wurde die WADA-Verbotsliste 2018 sowie die darin enthaltenen Änderungen ins Deutsche übersetzt. Die Mitteilung und die informatorische Übersetzung finden Sie in einer News auf der NADA-Webseite sowie auf der DLV-Webseite.

 

 

DLV-Präsident Jürgen Kessing auch DLV-Anti-Doping-Beauftragter

 

 

Bei der ersten Präsidiumssitzung des Deutschen Leichtathletik-Verbands unter der Leitung des neuen DLV-Präsidenten Jürgen Kessing stellte sich dieser gemäß DLV-Satzung als Anti-Doping-Beaufttragter zur Verfügung. Er tritt somit auch in diesem Bereich die Nachfolge seines Vorgängers Clemens Prokop an. Lesen Sie mehr in dieser leichtathletik.de-Meldung.

 

 

NADA – GEMEINSAM GEGEN DOPING im Vereinsbereich

 

 

Mit einem neuen Projekt im Rahmen des Präventionsprogramms GEMEINSAM GEGEN DOPING fokusiert die NADA ihre Dopingpräventionsarbeit auf die Vereinsebene. Das Projekt mit Vereinen startet zunächst in einer Pilotphase und soll ab dem zweiten Halbjahr 2018 allen leistungssportorientierten Vereinen in Deutschland zur Verfügung stehen. Lesen Sie hierzu die NADA-News.

 

 

WADA – Dopingkontrolllabor Mexiko-Stadt wieder regelkonform | Labor Bukarest bis auf Weiteres suspendiert

 

 

Mit zwei Meldungen informierte die Welt Anti-Doping Agentur (WADA) über Dopingkontrolllabore. Sie gab zum einen bekannt, dass die Suspendierung des Laboratorio Nacional de Prevención y Control del Dopaje-CONADE (Laboratorium Mexiko-Stadt) wieder aufgehoben wurde und somit alle erforderlichen Anti-Doping-Aktivitäten einschließlich der Analyse von Urin- und Blutproben wieder aufgenommen werden konnten. Zum anderen hat die WADA das Kontroll-Labor in Bukarest zum 29.November 17 bis auf Weiteres suspendiert. Grund seien Probleme mit der Einhaltung der internationalen Laborstandards. Lesen Sie auf der Webseite der WADA die Originalmeldungen.

 

 

Antrag auf Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE-Antrag)

 

 

Sollten Sie planen, an einer Leichtathletik-Veranstaltung teilzunehmen und müssen Sie dafür eine erforderliche Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) beantragen, ist dringend darauf zu achten, dass eine TUE-Antragsfrist von mindestens 30 Tagen vor Veranstaltungsbeginn einzuhalten ist.

Wo Sie eine TUE beantragen müssen, können Sie auf der DLV-Webseite und auf der NADA-Webseite nachlesen. Dort finden Sie auch das zur Beantragung erforderliche Formular und weitere wichtige Hinweise.

Grundsätzlich müssen alle Athleten – unabhängig einer Kader- oder Testpoolzugehörigkeit – darauf achten, dass:

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