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Anti-Doping-Newsletter vom (03.01.2022)

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ANTI-DOPING-NEWSLETTER 01/2022

 

 

Im aktuellen Anti-Doping-Newsletter finden Sie folgende Themen:

  • Testpoolzugehörigkeit – Erläuterungen für das Jahr 2022
  • NADA veröffentlicht die deutsche Übersetzung der WADA-Verbotsliste 2022
  • Update - Wichtige Information zur Anwendung von Kortison/Glukokortikoiden gem. WADA-Verbotsliste 2022, gültig ab 01.01.2022
  • Dried Blood Spot – Neues Forschungsprojekt
  • Swiss Sport Integrity nimmt Arbeit auf
  • Antrag auf Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE-Antrag)
Wir wünschen Ihnen eine gesunde Zeit und einen guten Beginn 2022

Ihr

DLV-Referat Anti-Doping

 

   

 

Im DLV-Anti-Doping-Newsletter 10.21 hatten wir über die DLV-Kaderbildung und den Kaderstatus in Verbindung mit der Testpoolzugehörigkeit für das Jahr 2022 informiert. Diese Informationen sind für Athletinnen und Athleten der DLV-Bundeskader und der damit zusammenhängenden Testpools äußerst wichtig. Da die Testpoolzugehörigkeit 2022 am 1. Januar 2022 beginnt, hier nochmals Einzelheiten, die Sie auch jederzeit auf der DLV-Webseite im Bereich Anti-Doping/TestpoolsMeldepflichten nachlesen können. Die aktuell berufenen Athletinnen und Athleten wurden sowohl durch den DLV als auch durch die NADA im Dezember 2021 über ihre Aufnahme und ihre Aufgaben als Testpoolathletin bzw. -athlet per E-Mail informiert.

World Athletics International Registered Testing Pool (WA-RTP)
Über die Aufnahme von Athletinnen und Athleten in den International Registered Testing Pool der World Athletics (WA-RTP) entscheidet ausschließlich World Athletics. Ansprechpartner für alles Weitere ist die Athletics Integrity Unit (AIU). Alle Athleten, die in den WA-RTP aufgenommen wurden, werden im Anschluss von der AIU über die Aufnahme informiert. Auch für den Fall, dass die Mitgliedschaft im WA-RTP aufgehoben werden sollte, informiert ausschließlich die AIU. Die AIU veröffentlicht den aktuellen WA-RTP auf ihrer Webseite und unterstützt die internationalen Athletinnen und Athleten mit hilfreichen Informationen zum Umgang ihrer Rechte und Pflichten als WA-RTP-Athlet/in auf ihrer Webseite.

Sollte die WA-RTP-Athletin bzw. der WA-RTP-Athlet ihre/seine aktive Laufbahn im Bundeskader beenden, muss sie/er dies gegenüber der AIU, der NADA und dem DLV mit dem AIU-Formular „Notice of Removal from International Registered Testing Pool“ schriftlich erklären.

NADA-Testpools
Auf nationaler Ebene gibt es drei NADA-Testpools,

• den Registered Testing Pool (NADA-RTP),
• den Nationalen Testpool (NADA-NTP) und
• den Allgemeinen Testpool (NADA-ATP).

Über die Aufnahme in die oben genannten NADA-Testpools entscheiden der DLV und die Nationale Anti Doping Agentur (NADA) einmal jährlich nach der Berufung in den DLV-Bundeskader in Verbindung mit den Testpoolkriterien gemäß des NADA-Standard für Dopingkontrollen und Ermittlungen. Die Pflichten der Testpool-Athletinnen und -athleten richten sich ausschließlich nach der Testpoolzugehörigkeit, nicht nach der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Landes- oder Bundeskader.

Wurde eine Athletin/ein Athlet in einen Testpool berufen, gehört sie/er diesem Testpool jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember des Jahres an, sofern sie/er nicht von der NADA oder dem DLV etwas Gegenteiliges hört. Sollte die Athletin/der Athlet ihre/seine aktive Laufbahn beenden, muss sie/er dies gegenüber dem DLV mit dem „NADA-Rücktrittsformular" schriftlich erklären, der dann dafür sorgt, dass die Athletin bzw. der Athlet bei der NADA aus dem Testpool entlassen wird.

Athletinnen/Athleten im NADA-RTP unterliegen den strengsten Meldepflichten. Sie müssen über ADAMS, dem Onlinesystem der WADA, ihre Aufenthaltsdaten vierteljährlich im Voraus abgeben und zusätzlich täglich ein 60minütiges Zeitfenster angeben, in dem sie für Dopingkontrollen zur Verfügung stehen.

Für Mitglieder des NADA-NTP entfällt die Angabe des 60minütigen Zeitfensters, die vierteljährlichen Angaben in ADAMS sind jedoch auch für sie Pflicht.

Athletinnen/Athleten des NADA-ATP unterliegen zwar keiner direkten Abmeldepflicht, sie sind allerdings verpflichtet, die NADA stets über ihre aktuellen Adressdaten inkl. Telefonnummer sowie mit einem aktuellen Wochenplan ihrer Trainingszeiten zu informieren. Ein Zugang zu ADAMS ist hierfür jedoch nicht erforderlich. Die Abgabe der Informationen geschieht mit dem Formular „Athleten-Meldeformular für den ATP“, das Mitglieder des ATP auf der NADA-Webseite als Download finden.

 

   

 

Hierüber informierte die Nationale Anti Doping Agentur (NADA) im Dezember d. J.. Die WADA-Verbotsliste 2022 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft – bis zum 31.12.21 hat die bisherige Verbotsliste Gültigkeit. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen zum Vorjahr finden Sie auf den Webseiten der NADA als auch auf der DLV-Webseite.

 

   

 

Wir hatten über diese wichtige Änderung im Bezug auf die Anwendung von Glukokortikoiden bereits im letzten Anti-Doping-Newsletter berichtet. Zwischenzeitlich hat die NADA eine entsprechende deutsche Information in dem Dokument FAQ-Änderungen Kortison ab 01.01.22 auf ihrer Webseite veröffentlicht. Bitte beachten Sie diese Hinweise in Bezug auf die Anwendung von Glukokortikoiden und informieren Sie Ihren/Ihre Arzt/Ärztin über diese Änderungen, sollte bei Ihnen eine Behandlung mit Glukokortikoiden erforderlich sein! Machen Sie ihn/sie auf das NADA-Dokument, das die Tabelle mit sogenannten Auswaschzeiten beinhaltet, aufmerksam! Sollten Sie oder Ihr Arzt hierzu Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit dem Ressort Medizin der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA), Heussallee 38, 53113 Bonn, Telefon: +49 228 812 92-132, E-Mail: medizin@nada.de in Verbindung.

 

   

 

In Kooperation mit dem Institut für Biochemie der Deutschen Sporthochschule Köln und Sportradar hat die NADA ein weiteres Pilotprojekt zur Weiterentwicklung des Dopingkontrollsystems entwickelt. Lesen Sie hier die Einzelheiten.

 

   

 

Aus der Stiftung Antidoping Schweiz wird ab 1. Januar 2022 die Stiftung Swiss Sport Integrity, die neben Dopingverstößen dann auch Ethikverstöße behandeln wird. Das dazu notwendige Ethik-Statut wurde anlässlich des 25. Schweizer Sportparlaments von den Delegierten einstimmig verabschiedet. Lesen Sie hier die Mitteilung von Antidoping Schweiz und einen Bericht von Nau Media.

 

   

 

Sollten Sie planen, an einer Leichtathletik-Veranstaltung teilzunehmen und müssen Sie dafür eine Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) beantragen, ist dringend darauf zu achten, dass ein TUE-Antrag so früh wie möglich vollständig eingereicht werden muss. Für Substanzen, die nur Innerhalb des Wettkampfs verboten sind, sollte der Antrag mindestens 30 Tage vor dem Wettkampf beantragt werden.

Wo Sie eine TUE beantragen müssen, können Sie auf der DLV-Webseite und auf der NADA-Webseite nachlesen. Dort finden Sie auch das zur Beantragung erforderliche Formular und weitere wichtige Hinweise.

Grundsätzlich müssen alle Athlet*innen – unabhängig einer Kader- oder Testpoolzugehörigkeit – darauf achten, dass
  • bei der Teilnahme an einem Internationalen Wettkampf gemäß der aktuellen World Athletics List of International Competitions der TUE-Antrag bei World Athletics zu stellen ist! Aufgrund der aktuellen Situation weisen wir darauf hin, dass die World Athletics List of International Competitions zurzeit nicht regelmäßig den aktuellen Gegebenheiten angepasst wird. Bitte kontrollieren Sie deshalb auf der Homepage der World Athletics im Kalender, ob die von Ihnen gesuchte Veranstaltung stattfindet.
  • Handelt es sich bei der Veranstaltung um einen internationalen Wettkampf der Senioren, muss der Antrag bei der World Masters Association (WMA) mit dem WMA-TUE-Antrag eingereicht werden. Hierfür gelten die Vorgaben der WMA, die denen der World Athletics größtenteils angeglichen sind.

 

 


 

 

              


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