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Anti-Doping-Newsletter vom (01.11.2017)

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Im aktuellen Anti-Doping-Newsletter finden Sie folgende Themen:
  • Information an DLV-Testpoolathleten: Kaderstatus – Testpoolstatus – Beendung der sportlichen Karriere
  • WADA veröffentlicht Verbotsliste für 2018
  • Zulassung zu Olympischen Spielen künftig durch die WADA? Dr. Clemens Prokop fordert Verlagerung der Entscheidungsgewalt
  • Schwere Dopingvorwürfe gegen China
  • Aus den Aktivitäten der Anti-Doping-Beauftragten der DLV-Landesverbände: Heute – FLVW-Westfalen
  • WADA - Dopinglabor Los Angeles wieder vollständig regelkonform
  • Antrag auf Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE-Antrag)

Eine schöne Zeit wünscht Ihnen
Ihr
DLV-Referat Anti-Doping


 

   

 

Aus aktuellem Anlass weisen wir alle Testpoolathleten auf die NADA- bzw. WADA-Regelungen bezüglich der Meldepflichten und einer damit verbundenen vorzeitigen Entlassung aus dem Testpool hin.

Bitte beachten Sie, dass, auch wenn Sie durch die DLV-Bundeskadernominierung 2017/2018 Ihren bisherigen Kaderstatus verlieren, Sie dennoch bis zum 31. Dezember 2017 im NADA-Testpool verbleiben und weiterhin den Meldepflichten unterliegen. Einzelheiten sind auf leichtathletik.de in der Rubrik Anti-Doping nachzulesen. Sollten Sie Ihre aktive Laufbahn und somit Ihre Testpoolzugehörigkeit vorzeitig beenden wollen, ist die Abgabe des NADA-Formulars „Rücktrittserklärung“ zwingend erforderlich.

Solange die Mitteilung Ihres Rücktritts nicht auf dem vorgegebenen Formblatt vorliegt, unterliegen Sie nach wie vor den Meldepflichten, können zu Dopingkontrollen aufgesucht werden und laufen bei bspw. nicht Antreffen zu einer Kontrolle Gefahr, einen Meldepflichtverstoß zu begehen. Erst wenn der NADA bzw. dem DLV die schriftliche Erklärung auf dem NADA-Rücktrittsformular vorliegt, ist eine vorzeitige Entlassung aus dem Testpool möglich! NADA und DLV bestätigen Ihnen die Beendung Ihrer sportlichen Laufbahn und die Entlassung aus dem Testpool schriftlich. Athleten, die neben dem NADA-Testpool auch dem Registered Testing Pool der IAAF angehören, sollten zusätzlich der Bitte der AIU Folge leisten und auch diese mit dem IAAF-Formular „Removal Form from the IAAF Registered Testing Pool“ informieren.


 

   

 

Wie die Nationale Anti Doping Agentur (NADA) informierte, wurde die Verbotsliste der Welt Anti Doping Agentur (WADA) für das Jahr 2018 veröffentlicht. Sie tritt am 1. Januar 2018 in Kraft – bis zum 31. Dezember 2017 gilt die WADA-Verbotsliste 2017. Wichtigste Änderungen und Präzisierungen betreffen laut Mitteilung der NADA insbesondere folgende Kategorien:

Neu aufgenommen in Kategorie:
„S2. Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika"“ sind die Wachstumsfaktoren Thymosin-beta 4 und das davon abgeleitete TB-500. Beide Substanzen sind nicht als Arzneimittel zugelassen, Thymosin-beta 4 befindet sich in klinischen Studien zur Behandlung bestimmter Augenkrankheiten.

"S3. Beta-2-Agonisten": Tulobuterol ist als ein weiteres Beispiel für verbotene Beta-2-Agonisten genannt.

"S5. Diuretika und Maskierungsmittel": Glycerol, ehemals in dieser Kategorie als Plasmaexpander verboten, ist in dieser Form ab 2018 erlaubt.

"S6. b: Spezifische Stimulanzien": Neu in die Kategorie hinzugefügt ist die Substanz 1,3-Dimethylbutylamin. 1,3-Dimethylbutylamin ähnelt in seiner Struktur und Wirkung dem bereits seit einigen Jahren in der Verbotsliste genannten Methylhexanamin (= 1,3-Dimethylamylamin) und kann, wie dieses, ebenso in Nahrungsergänzungsmitteln enthalten sein.

M2. Chemische und Physikalische Manipulation“: Intravenöse Infusionen sind ab 2018 in einem Volumen von 100 ml und einem zeitlichen Abstand von mindestens 12 Stunden erlaubt, wenn die enthaltenen Substanzen erlaubt sind. Bis Ende 2017 beträgt das maximal zulässige Volumen 50 ml und dieses darf frühestens nach 6 Stunden erneut verabreicht werden.

Alkohol ist ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr Bestandteil der Verbotsliste, die Leichtathletik gehörte jedoch nicht zu den Sportarten, in denen Alkohol bis dato verboten war.

Die Verbotsliste 2018 und die Änderungen werden von der NADA ins Deutsche übersetzt und zum Jahreswechsel auf der NADA-Homepage zur Verfügung gestellt. Die englische Version der Verbotsliste 2018 sowie die Erläuterungen zu den dazugehörenden, wichtigsten Änderungen der neuen Verbotsliste und das Monitoring Program finden Sie auf leichtathletik.de in der Rubrik Anti-Doping sowie auf der NADA-Webseite.


 

   

 

Einen weiteren Schritt zur effektiven Dopingbekämpfung auf internationaler Ebene fordert der DLV-Präsident Dr. Clemens Prokop. Statt der Entscheidung über die Zulassung zu Olympischen Spielen durch das Internationale Olympischen Komitee (IOC) regt er an, diese Aufgabe der WADA zu übergeben. Lesen Sie hier das Interview von RP Online sowie einen Artikel der Osnabrücker Zeitung.


 

   

 

Erneut Dopingvorwürfe gegen China hat eine ehemalige chinesische Sportmedizinerin erhoben. Das berichteten ARD und die Süddeutsche Zeitung Ende Oktober. Die WADA hat zwischenzeitlich Ermittlungen eingeleitet.


 

   

 

Aus den Aktivitäten der Anti-Doping-Beauftragten der DLV-Landesverbände (AD-B) möchten wir gerne auf einen Artikel in Sachen Doping-Prävention hinweisen. Mit einem weiteren Schreiben Anti-Doping-Hinweis für westfälische Sportler warnte der AD-B Norbert Schlepp des Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen (FLVW) dessen Vereine und Athleten Mitte Oktober 2017 vor dem leichtfertigen Gebrauch von Medikamenten. Wir finden, dass dieser Bericht auch im heutigen DLV-Anti-Doping-Newsletter sehr lesenswert ist.


 

   

 

Laut Mitteilung der WADA wurde das Analyselabor UCLA Laboratory Los Angeles wieder vollständig als regelkonform erklärt. Im Juni 2017 hatte die WADA die Akkreditierung des Labors zur Analyse bestimmter verbotener Stoffe für drei Monate ausgesetzt.


 

   

 

Sollten Sie planen, an einer Leichtathletik-Veranstaltung teilzunehmen und müssen Sie dafür eine erforderliche Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) beantragen, ist dringend darauf zu achten, dass eine TUE-Antragsfrist von mindestens 30 Tagen vor Veranstaltungsbeginn einzuhalten ist.

Wo Sie eine TUE beantragen müssen, können Sie auf der DLV-Webseite und auf der NADA-Webseite nachlesen. Dort finden Sie auch das zur Beantragung erforderliche Formular und weitere wichtige Hinweise.

Grundsätzlich müssen alle Athleten – unabhängig einer Kader- oder Testpoolzugehörigkeit – darauf achten, dass

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